Eine Übertragung mittels anderer Dienste als KIM ist nach der Übergangsfrist unzulässig. Der Gesetzgeber hat mit der Festlegung auf KIM in § 291f SGB V klar definiert, welche Anforderungen und welches Sicherheitsniveau für den Übertragungsweg eines eArztbriefes umzusetzen sind.

Seit Ende der Übergangsfrist am 31. März 2021 werden nur noch eArztbriefe vergütet, die mittels KIM übertragen werden.

Ab dem 1. März 2024 wird KIM und ab dem 1. April wird der eArztbrief für alle Praxen verpflichtend.