Bei Praxisübernahmen besteht nur ein Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten.

Die Erstausstattungspauschalen erhalten Sie nur, wenn:

  • die TI-Komponenten nicht von der Vorgängerpraxis übernommen werden können
  • der Vorgänger die Praxis zwar ausgestattet hat aber die Komponenten z. B. in einer anderen vertragsärztlichen Tätigkeit (am anderen Ort oder mit reduziertem Versorgungsauftrag) weiter nutzt
  • der Praxisnachfolger eine Praxissoftware nutzen möchte die nicht kompatibel zu der vorhandenen TI ist
  • wenn die Nicht-Übernahme begründet werden kann

Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall eine Kontaktaufnahme mit der IT-Beratung.