Der Gesetzgeber definiert in §358 Absatz 3 den Anspruch des Versicherten auf Erstellung und Aktualisierung von elektronischen Notfalldatensätzen. Nur sofern ausgeschlossen werden kann, dass jemals ein Patientenkontakt in der Betriebsstätte (dem Labor) stattfindet, greift der Anspruch nicht. Dann besteht keine Möglichkeit zum NFDM (aufgrund der fehlenden eGK) und entsprechend müssen die Module nicht vorgehalten werden.