Eine Aktualisierung von Inhalten in der ePA und die damit zusammenhängende Unterstützungsleistung des Leistungserbringers bedeutet nicht, dass dieser jedwede (objektiv falsche) Information in der ePA korrigieren muss. Die Unterstützungsleistung knüpft daran an, dass im aktuellen Behandlungskontext Daten anfallen, welche eine Aktualisierung von Inhalten mit Blick auf die Versorgung des Versicherten erforderlich machen. Dementsprechend löst das Vorhandensein einer objektiv falschen Information in der ePA keine Pflicht zur Korrektur in der ePA vorhandener Einträge aus. Soweit der Leistungserbringer in der ePA vorhandene Informationen für unzutreffend hält und deshalb seine Behandlung auf andere Befunde stützt, braucht er die für falsch gehaltenen Informationen nicht zu korrigieren, sondern er sollte in seinem Befundbericht darauf eingehen, auf welche Befunde er seine therapeutische Entscheidung gestützt hat. Indem dieser Befundbericht dann in die ePA eingestellt wird, wird auf diese Weise für eine Aktualität der ePA gesorgt.

Hinweis der gematik