Grundsätzlich hat jede Vertragsarztpraxis (jede genehmigte Betriebs- und Nebenbetriebsstätte) Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erforderliche erstmalige Ausstattung und der für die TI-Nutzung relevanten Betriebskosten. Dies gilt, solange diese Praxis an die TI angeschlossen ist und das VSDM in jeder ausgestatteten Betriebs- und/oder Nebenbetriebsstätte im Sinne der Anlage 4a BMV-Ä (gültig ab 1. Juli 2017) durchführt wird.

Als Vertragsarztpraxis im Sinne der TI-Finanzierungsvereinbarung gelten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V, soweit eine eigene Betriebsstättennummer entsprechend der Richtlinie der KBV vergeben wurde (Richtlinie nach § 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern).