Es besteht keine Pflicht des Leistungserbringers, den Versicherten von sich aus auf etwaige Folgen einer bislang unterbliebenen Anlage einer ePA hinzuweisen. Fragt hingegen der Versicherte, ob er eine ePA anlegen solle, ist der Leistungserbringer verpflichtet, ihn sachlich zu unterrichten. Insbesondere hat der Leistungserbringer den Versicherten neutral über die Funktion der elektronischen Patientenakte zu informieren, Leistungserbringer als weitere Erkenntnisquelle bei Anamnese und Befunderhebung gezielt zu unterstützen.

Daher könne es sinnvoll sein, eine elektronische Patientenakte anzulegen. Letztlich liege es aber in der Verantwortung des Versicherten, ob er eine elektronische Patientenakte anlege und aktiviere. Wenn er, der Versicherte, Näheres wissen wolle, möge er sich an seine Krankenkasse wenden, welche ihm Informationsmaterial zur Verfügung stellen könne. Der Leistungserbringer sollte neutral und sachlich über die ePA informieren. Anderenfalls könnte Raum für das Argument geschaffen werden, er habe den Patienten sachlich unangemessen informiert und davon abgebracht, sich eine elektronische Patientenakte durch seine Krankenkasse zur Verfügung stellen zu lassen.

Hinweis der gematik