Die Erstattung der Pauschalen bei KV-übergreifenden überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften erfolgt über die jeweilige zuständige KV. Liegt zum Beispiel eine Betriebsstätte in Westfalen-Lippe, so ist für die Betriebsstätte die KV Westfalen-Lippe zuständig. Für alle Betriebsstätten, die in Nordrhein liegen, erstattet die KV Nordrhein die Pauschalen.