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Sind ermächtigte Ärzte ebenso verpflichtet, das eRezept vorzuhalten?
Ermächtigte Ärzte werden momentan von der eRezept-Pflicht ausgenommen. Dies kann sich jedoch 2025 ändern, sobald Krankenhäuser ebenso dazu verpflichtet werden.
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Ermächtigte Ärzte werden momentan von der eRezept-Pflicht ausgenommen. Dies kann sich jedoch 2025 ändern, sobald Krankenhäuser ebenso dazu verpflichtet werden.
Ja. Weitere Informationen finden Sie hier: eRezept bei einem Arbeitsunfall.
Privatrezepte sind von der Pflicht zur Einführung der eRezepte zum 01.01.2024 ausgenommen. In der aktuellen eRezept-Ausbaustufe gilt dies auch für IVOM-Rezepte. Daher sollen Augenärzte weiterhin Privatrezepte verwenden, die im Rahmen des Formularversands zur Verfügung gestellt werden.
Nein, es wird weiterhin das Ausstellen von Muster 16 im Ersatzverfahren möglich sein. Damit Ihnen keine Sanktionen drohen, ist es wichtig, dass Sie die technischen Voraussetzungen erfüllen. Sie benötigen das eRezept-Modul in Ihrem PVS und den Konnektor in der Mindestversion [weiterlesen]
Sie können selbsterstellte eRezepte in Ihrer Praxis löschen, sofern diese noch nicht durch eine Apotheke abgerufen wurden. Da der Patient das gelöschte eRezept nicht mehr einlösen kann, auch wenn er beispielsweise bereits den zugehörigen Token-Ausdruck erhalten hat, ist es sinnvoll [weiterlesen]
Der Ausdruck des Papier-Token kann bei Bedarf auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der spätere Ausdruck ändert nichts an der Gültigkeit des erstellten eRezepts.
Um eRezepte auszustellen, wird immer eine aktuelle Version einer Arzneimitteldatenbank benötigt, damit auch die aktuellen Pharmazentralnummern (PZN) bei verschreibungspflichtigen Medikamenten übernommen werden können. Eine fehlerhafte PZN kann zu Fehlern bei der Einlösung von eRezepten führen.
Wenn ein eRezept mehrere Medikamente enthält, diese aber in der Apotheke teilweise nicht vorrätig sind, so kann die Apotheke auch einzelne Medikamente ausgeben. Der Patient kann dann in eine andere Apotheke gehen und die restlichen Medikamente dort einlösen.
Sofern der Patient sich nicht dafür entscheidet, den Token nebst Dosierangabe mitzunehmen, so wird aus datenschutzrechtlichen Gründen empfohlen, dass nach erfolgter Einlösung eines eRezeptes die abgebende Apotheke den Papiertoken einbehält und vernichtet.
Laut § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des SGB V dürfen Verordnungen weder unmittelbar noch mittelbar von Arztpraxen an Apotheken zum Einlösen übermittelt werden. Diese Regelung betrifft sowohl Muster 16 als auch die elektronische Verordnung. Ausnahme durch § [weiterlesen]